Datenübermittlungspflichten nach dem Krankenhaustransparenzgesetz
Über die Veranstaltung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) wird seit 17.05.2024 der Bundes-Klinik-Atlas herausgegeben. Dieser soll Patientinnen und Patienten über das Leistungsangebot der Krankenhausstandorte informieren. Dazu haben Krankenhäuser vierteljährlich und jährlich, umfangreiche zusätzliche (Personal-)Daten an das InEK und das IQTIG übermitteln. Die Datensatzbeschreibung des InEK liegt seit dem 03.05.2024 vor. Zum 15.07.2024 waren erstmalig Daten zum ärztlichen Personal zu melden. Die Nichtübertragung, sowie Inkonsistenzen der Daten lösen jeweils erhebliche Sanktionen aus. Der Gesetzgeber nimmt die Krankenhausleitungen hierbei auch erstmals persönlich in die Pflicht. Mit dem Medizinforschungsgesetz sind weitere mögliche Änderungen für Oktober angekündigt.
Ihr Nutzen
Sie erhalten einen Überblick über die Neuregelungen sowie Ansätze zu notwendigen Prozessveränderungen, um die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu treffen.Inhalt
- Krankenhausreform
- Krankenhaustransparenzgesetz
- Zusätzliche Meldungen nach § 21 KHEntgG an das InEK
- Diagnosen und Prozeduren mit Standortbezug
- Personaldaten
- Pflegepersonal
- Hebammen
- Ärztliches Personal
- Arztqualifikation
- Arztpersonal
- Neue Meldungen nach § 135d SGB V an das IQTIG
- Qualitätssiegel und Zertifikate
- G-BA-Notfallstufen
- Quantitative und qualitative Ergebnisse der QS-Daten
- Mindestmengen
- Veröffentlichung „Bundes-Klinik-Atlas“
- Sanktionen
- Rechtsmittel
- Prüfaufträge
- Ausblick: Medizinforschungsgesetz
Zielgruppe
Führungskräfte und Mitarbeitende von Krankenhäusern, insbesondere aus der Geschäftsführung, der ärztlichen Direktion, der Personalabteilung, dem Controlling und dem QualitätsmanagementDas könnte Sie auch interessieren
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