Datenübermittlungspflichten nach dem Krankenhaustransparenzgesetz
Über die Veranstaltung
Nach Verzögerungen ist das „Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) am 28.03.2024 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll ein interaktiver, leicht verständlicher und online verfügbarer Krankenhaus-Atlas herausgegeben werden. Dieser soll Patientinnen und Patienten über das Leistungsangebot der Krankenhausstandorte ab dem 01.05.2024 informieren. Dazu haben Krankenhäuser vierteljährlich und jährlich, umfangreiche zusätzliche (Personal-)Daten an das InEK und das IQTIG übermitteln. Die Nichtübertragung, sowie Inkonsistenzen der Daten lösen jeweils erhebliche Sanktionen aus. Der Gesetzgeber nimmt die Krankenhausleitungen hierbei auch erstmals persönlich in die Pflicht.
Ihr Nutzen
Sie erhalten einen Überblick über die Neuregelungen sowie Ansätze zu notwendigen Prozessveränderungen, um bereits jetzt Ihre Vorbereitungen zu treffen.Inhalt
- Hintergrund Krankenhausreform
- Rechtsgrundlagen (§ 135d SGB V, § 21 KHEntgG)
- Fall- und Standortbezug
- Mitteilungspflichten InEK und IQTIG (vorbehaltlich der Veröffentlichung der Datensatzbeschreibungen)
- Sanktionen
Zielgruppe
Führungskräfte und Mitarbeitende von Krankenhäusern, insbesondere aus der Geschäftsführung, der ärztlichen Direktion, der Personalabteilung, dem Controlling und dem QualitätsmanagementDas könnte Sie auch interessieren
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