Datenübermittlungspflichten nach dem Krankenhaustransparenzgesetz
Über die Veranstaltung
Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) einen interaktiven, leicht verständlichen und online verfügbaren Krankenhaus-Atlas beschlossen. Dieser soll Patientinnen und Patienten über das Leistungsangebot der Krankenhausstandorte informieren. Dazu sollten die Krankenhäuser vierteljährlich, beginnend ab dem 15.01.2024, umfangreiche zusätzliche Daten an das InEK und das IQTIG übermitteln. Die Nichtübertragung oder Inkonsistenzen der Daten sollten jeweils erhebliche Sanktionen auslösen. Der Gesetzgeber nimmt die Krankenhausleitungen hierbei erstmals persönlich in die Haftung.
Da der Bundesrat das Krankenhaustransparenzgesetz in seiner Sitzung am 24.11.2023 nicht passieren ließ und den Vermittlungsausschuss angerufen hat, ist derzeit noch nicht absehbar, wann das Gesetz in Kraft treten wird.
Ihr Nutzen
Sie erhalten einen Überblick über die Neuregelungen, Ihre neuen Datenübermittlungspflichten nach dem Krankenhaustransparenzgesetz sowie Ansätze zu notwendigen Prozessveränderungen.Inhalt
- Hintergrund
- Rechtsgrundlagen (§ 135d SGB V, § 21 KHEntgG)
- Fall- und Standortbezug
- Mitteilungspflichten InEK und IQTIG
- Sanktionen
Zielgruppe
Führungskräfte und Mitarbeitende von Krankenhäusern, insbesondere aus der Geschäftsführung, der ärztliche Direktion, der Personalabteilung, dem Controlling und dem QualitätsmanagementDas könnte Sie auch interessieren
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